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Bundesrat billigt Transparenz­register

Der Bundesrat hat am 25.6.2021 das Transparenz­register- und Finanzinformations­gesetz verabschiedet. Die vom Innen­ausschuss empfohlene Anrufung des Vermittlungs­ausschusses fand im Plenum nicht die erforderliche absolute Mehrheit. Das Gesetz kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

 

Meldepflicht für Unternehmen

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen die europäischen Transparenz­register sich vernetzen - dies sieht die europäische Geldwäscherichtlinie vor. Der Bundestagsbeschluss führt dazu eine bußgeldbewehrte Meldepflicht für solche Gesellschaften ein, die bislang ihre wirtschaftlich Berechtigten noch nicht an das deutsche Transparenzregister direkt zu melden hatten. Der entstehende einheitliche Datensatz soll so einen EU-weiten Austausch ermöglichen und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessern.

 

Vollregister statt Auffangregister

Bislang handelt es sich beim deutschen Transparenzregister lediglich um ein sog. Auffangregister, das in der Regel auf andere Register wie das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz in einem einheitlichen Datenformat.

 

Kontenabruf durch Behörden

Die ebenfalls umzusetzende EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten zielt auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze, zum Beispiel aus bestehenden Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen. Das Gesetz benennt das Bundesamt für Justiz bzw. das Bundekriminalamt für den Datenaustausch mit Europol. Beide Behörden erhalten hierfür gesonderte Zugriffsbefugnisse.

 

Hinweis:

Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft treten, einige Vorschriften schon am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, die am 30.6.2021 erfolgt ist (BGBl I S. 2083).

Für juristische Personen des Privatrechts oder eingetragene Personengesellschaften nach § 20 Abs. 1 GwG, für die bis zum 31.7.2021 die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG galt, sieht das neue Gesetz in § 59 Abs. 8 GwG unterschiedliche Meldefristen vor. Sie müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

 

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31.3.2022.
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.6.2022.
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften) bis spätestens zum 31.12.2022.

 

Vereine werden nach der Novelle automatisch in das Transparenzregister eingetragen. Die registerführende Stelle erledigt anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten die Eintragung im Transparenzregister ( § 20a Abs. 1 GwG n. F.). Der jeweilige Verein ist damit grds. von der Mitteilungspflicht entbunden. Vereinsvorstände müssen in der Praxis die Eintragung dennoch überprüfen. Denn nach § 20a Abs. 2 GwG n. F. besteht die Pflicht zur Mitteilung in bestimmten Fällen ausnahmsweise trotz des Grundsatzes der automatischen Eintragung.